Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten - wie etwa Nachbarn in Bauverfahren - ist das VwG nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen
GZ Ra 2018/06/0264, 27.03.2019
VwGH: Das LVwG erkannte zutreffend, dass es im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten - wie etwa Nachbarn in Bauverfahren - nur legitimiert ist, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen.