Gründe, die gegen die Übernahme der Aufgaben durch einen Kanzleipartner bzw Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft sprechen, liegen dann vor, wenn die verlässliche Erfüllung der Aufgaben (§ 34a Abs 2 RAO) durch die betreffende Person nicht erwartet werden kann oder zumindest ein Interessenkonflikt vorliegt, der Zweifel an der verlässlichen Erfüllung der Aufgaben begründet
GZ Ra 2018/03/0104, 08.04.2019
VwGH: Ziel der Bestimmung § 34a Abs 5 RAO ist, den geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen. Das wird durch die Übernahme der Aufgaben durch einen Mitgesellschafter regelmäßig erfüllt. Seine Bereitschaft, anstelle des Kammerkommissärs einzuschreiten, kann auch nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil er wirtschaftlich am Erfolg der Rechtsanwalts-GmbH interessiert ist. Gründe, die gegen die Übernahme der Aufgaben durch einen Kanzleipartner bzw Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft sprechen, liegen aber dann vor, wenn die verlässliche Erfüllung der Aufgaben (§ 34a Abs 2 RAO) durch die betreffende Person nicht erwartet werden kann oder zumindest ein Interessenkonflikt vorliegt, der Zweifel an der verlässlichen Erfüllung der Aufgaben begründet.