Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist; der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen
GZ Ra 2019/04/0019, 27.02.2019
VwGH: Sollte das in der Äußerung erstattete Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision der Sache nach als Revisionsbeantwortung anzusehen sein und sich der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz insoweit auf das Revisionsverfahren selbst beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass über die Revision ein Vorverfahren nicht eingeleitet wurde und somit keine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die mitbeteiligte Partei ergangen ist. Der in der von einer mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war nicht zuzuerkennen.