Für dieses Verfahren ist in den §§ 47 bis 59 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen, so dass gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat
GZ Ra 2019/04/0019, 27.02.2019
VwGH: Soweit sich der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz auf das Provisorialverfahren bezieht - insoweit wurde die mitbeteiligte Partei vom VwGH zur Erstattung einer Stellungnahme eingeladen - genügt der Hinweis, dass für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 59 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, so dass gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.