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Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatz für Provisorialverfahren (BVergG 2006)?

Für dieses Verfahren ist in den §§ 47 bis 59 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen, so dass gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat

14. 07. 2019
Gesetze:   §§ 47 ff VwGG, § 58 VwGG, BVergG 2006
Schlagworte: Verwaltungsgerichtshof, Provisorialverfahren, Vergaberecht, Aufwandersatz

 
GZ Ra 2019/04/0019, 27.02.2019
 
VwGH: Soweit sich der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz auf das Provisorialverfahren bezieht - insoweit wurde die mitbeteiligte Partei vom VwGH zur Erstattung einer Stellungnahme eingeladen - genügt der Hinweis, dass für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 59 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, so dass gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
 
 

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