Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012

Das Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit (auch) für den Kläger gebietet für den Fall der Persönlichkeitsverletzung durch die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mail-Nachrichten ein Abstellen auf den Ort des Wohnsitzes des Empfängers der beanstandeten Nachricht

08. 07. 2019
Gesetze:   Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012, Art 7 Brüssel Ia-VO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, unerlaubte Handlung, deliktischer Anspruch, internationale Zuständigkeit, Handlungsort, Erfolgsort, Versenden von E-Mail-Nachrichten

 
GZ 6 Ob 218/18d, 07.05.2019
 
OGH: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, somit der Ort, an dem dieses seinen Ausgang nahm; reine Vorbereitungshandlungen genügen nicht. Handlungsort ist daher der Ort, an dem der Schädiger tatsächlich gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Im Fall von in Briefen oder Telefonaten begangenen Delikten liegt der Handlungsort dort, wo der Brief aufgegeben oder das Telefongespräch geführt wurde. Bei Verbreitung über Funk liegt der Handlungsort dort, wo der Täter funkte; bei Rechtsverletzungen durch das Einstellen von rechtswidrigen Inhalten ins Internet dort, wo der Täter tatsächlich gehandelt, also den Upload ins Internet veranlasst hat. Auf den Standort von Servern oder Access-Providern kommt es nicht an. Bei der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung durch das Verbreiten rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mails liegt der Handlungsort daher an jenem Ort, an dem die Beklagte die beanstandeten Inhalte versendete.
 
Erfolgsort ist jener Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Im vorliegenden Fall erfolgte die behauptete Ehrverletzung und Rufschädigung nicht - wie bei Persönlichkeitseingriffen im Internet, sozialen Medien oder in Printmedien - durch das Zugänglichmachen rechtswidriger Inhalte an einen unbestimmten Personenkreis, sondern durch die Verbreitung von Äußerungen an einzelne, konkret bezeichnete Empfänger. Der schädigende Erfolg ist in einem solchen Fall mit der Kenntnisnahme der beanstandeten Äußerung durch den Empfänger verwirklicht. Insofern ist der Erfolgsort dort, wo die Äußerung den Empfänger erreichte. Allerdings ist zu beachten, dass im Fall von Eingriffen in die Ehre und den Ruf durch Versenden von E-Mails an Dritte ein Abstellen auf den Ort des tatsächlichen Abrufs der Nachricht durch den Dritten dazu führen würde, dass der Erfolgsort für den Kläger nicht aus Eigenem bestimmbar wäre. Mag die mangelnde Vorhersehbarkeit der Gerichtszuständigkeit auch gegenüber dem Beklagten, der diese Ungewissheit durch die Wahl des Kommunikationsmittels bewusst in Kauf nimmt, nicht ins Gewicht fallen, treffen derartige Erwägungen hinsichtlich des Opfers einer deliktischen Schädigung nicht zu. Das Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit (auch) für den Kläger gebietet daher für den Fall der Persönlichkeitsverletzung durch die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mail-Nachrichten ein Abstellen auf den Ort des Wohnsitzes des Empfängers der beanstandeten Nachricht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at