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Verfahrensrecht

OGH: Zur Eigenzuständigkeit gem § 29 DSG

In Wien besteht für Klagen auf Schadenersatz nach dem DSG eine Eigenzuständigkeit des LGZ Wien

08. 07. 2019
Gesetze:   § 29 DSG, § 1 JN, § 617 ZPO, Art 77 DSGVO, Art 79 DSGVO
Schlagworte: Datenschutzrecht, Löschungsanspruch, Schadenersatzanspruch, sachliche Zuständigkeit, Eigenzuständigkeit, Gerichtshof erster Instanz, Handelsgerichte

 
GZ 6 Ob 91/19d, 23.05.2019
 
OGH: Nach § 29 Abs 2 Satz 1 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, ob damit für Wien eine Eigenzuständigkeit des LGZ Wien normiert wurde oder ob lediglich die sachliche Zuständigkeit an das funktionell zuständige Landesgericht verwiesen wurde. Die Formulierung in § 29 Abs 2 DSG ist ident mit der Formulierung in § 32 Abs 4 DSG 2000 und der im DSG 1978 ähnlich.
 
Die §§ 1, 2, 3, 7 JN unterscheiden zwischen Landesgerichten und Handelsgerichten: Als Oberbegriff verwendet die JN den Begriff „Gerichtshof erster Instanz“ (etwa in § 7a und § 50). So teilt etwa § 22 AtomG Rechtsstreitigkeiten dem Gerichtshof erster Instanz zu. § 617 Abs 8 ZPO weist (mit dem identen Wortlaut wie § 29 DSG) Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, den Landesgerichten zu. Abs 9 leg cit begründet eine Zuständigkeit des Handelsgerichts, wenn eine Handelssache im Sinn des § 51 JN vorliegt.
 
Die systematische Interpretation spricht daher für eine Eigenzuständigkeit des LGZ Wien. Die JN unterscheidet eindeutig zwischen Landes- und Handelsgerichten und verwendet als Oberbegriff „Gerichtshof erster Instanz“. Auch in den Nebengesetzen wird auf diese Diktion zurückgegriffen. Ebenso stellen § 617 Abs 8 und 9 ZPO klar, dass zwischen dem die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübenden Landesgericht und dem Handelsgericht ein Unterschied besteht. Damit besteht eine Eigenzuständigkeit des LGZ Wien und das Handelsgericht ist sachlich unzuständig.
 
 

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