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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet "Jahr" allgemein einen Zeitraum von zwölf Monaten, während sich "Kalenderjahr" auf ein Jahr von 1. Jänner bis 31. Dezember bezieht

20. 05. 2011
Gesetze: § 145 GSVG
Schlagworte: Sozialrecht, gewerblich, Witwenpension, (Kalender-)Jahr

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2007 zur GZ 10 ObS 48/07t hat sich der OGH mit der Frage befasst, wie der Begriff "Kalenderjahr" in § 145 Abs 3 und 4 GSVG auszulegen ist:
OGH: Betreffend das Abstellen auf "Kalenderjahre" ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet "Jahr" allgemein einen Zeitraum von zwölf Monaten, während sich "Kalenderjahr" auf ein Jahr von 1. Jänner bis 31. Dezember bezieht.

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