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Wirtschaftsrecht

OGH: Grobe Fahrlässigkeit iSd § 51 lit b AÖSp (hier: Diebstahl des Lkws aufgrund Liegenlassens des Schlüssel im unversperrten Lkw)

Dass ein Schlüssel im unversperrten Fahrzeug gelassen wird, begründet nach der Rsp grobe Fahrlässigkeit; Anderes könnte gelten, wenn das Fahrzeug auf einem ansonsten versperrten oder überwachten Gelände zurückgelassen oder der Schlüssel in ein ungewöhnliches Versteck im versperrten Fahrzeug gelegt wurde

08. 07. 2019
Gesetze:   § 51 AÖSp, § 54 AÖSp
Schlagworte: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen, Schadenersatzrecht, Haftung des Spediteurs, grobe Fahrlässigkeit

 
GZ 7 Ob 215/18w, 29.05.2019
 
OGH: Grundsätzlich beschränkt § 54 AÖSp die Haftung betragsmäßig. Diese Beschränkung gilt nach § 51 lit b AÖSp aber nicht bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 
Der Kläger macht über die Betragsbeschränkung des § 54 AÖSp hinausgehende Schäden geltend, wofür er das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachzuweisen hat. Erst mit Kenntnis der dafür relevanten Umstände konnte daher die Klage mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden und die Verjährungsfrist beginnen.
 
Alle für die Haftung des Spediteurs bzw Frachtführers maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere CMR, HGB, AÖSp) unterstellen einen einheitlichen Begriff des groben Verschuldens. An ihre Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung, ob der Beklagten am Verlust der Fracht durch Diebstahl grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, kommt es daher, wie bereits zu den CMR ausgeführt, auf verschiedenste Faktoren an, wie zB die örtliche Situation, sonstige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, die Relation Wert/Gewicht der Waren, die Höhe des (unter anderem von dieser Relation abhängigen) Diebstahlrisikos, die konkreten Handlungen, die zum Diebstahl und Verbringen der Waren nötig sind.
 
Dass ein Schlüssel im unversperrten Fahrzeug gelassen wird, begründet nach der Rsp grobe Fahrlässigkeit. Anderes könnte gelten, wenn das Fahrzeug auf einem ansonsten versperrten oder überwachten Gelände zurückgelassen oder der Schlüssel in ein ungewöhnliches Versteck im versperrten Fahrzeug gelegt wurde. Beides war hier nicht der Fall. Wie sich erst aus dem am 23. 8. 2016 übermittelten, auch auf Erhebungen am ausländischen Tatort basierenden Gutachten ergab, war der Parkplatz weder umzäunt noch bewacht und der Lkw, in dem der Zündschlüssel zurückgelassen wurde, unversperrt.
 
 

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