Augenscheinliche Mutmaßungen im Anspruchsschreiben des Anwalts reichen nicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen
GZ 7 Ob 215/18w, 29.05.2019
OGH: Nach § 64 AÖSp verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens mit der Ablieferung des Gutes.
Die Rechtsansicht, dass erst mit der Übermittlung des Gutachtens die Verjährungsfrist zu laufen begann, weil erst dann die Anspruchsvoraussetzungen bekannt wurden, ist nicht zu beanstanden.
Augenscheinliche Mutmaßungen im Anspruchsschreiben des amerikanischen Anwalts reichen nicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen.