Im Fall der Abrufbarkeit eines Mediums im Sprengel mehrerer Landesgerichte liegt ein von § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG nicht gelöster, besonderer Konkurrenzfall vor; diesfalls kommen subsidiär die Vorschriften der StPO zur Anwendung
GZ 12 Ns 64/18k, 04.03.2019
OGH: Soweit (iSe prima-facie-Annahme [aufgrund des wohl im gesamten Bundesgebiet möglichen Abrufens der in Rede stehenden Facebook-Seite]) auch von einer Abrufbarkeit des Mediums im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien und damit von einem in § 40 Abs 2 zweiten Halbsatz MedienG nicht gelösten besonderen Konkurrenzfall innerhalb der dort genannten subsidiären Zuständigkeitstatbestände auszugehen ist, ergibt sich aus den diesfalls subsidiär zur Anwendung gelangenden Vorschriften der StPO (mangels konkreter Hinweise auf den Ort der Tatbegehung und nicht möglicher Erfolgsanknüpfung mit Blick auf den Wohnsitz des Angeklagten – auch insoweit die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO).