Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers laufen gesondert (ab oder fort), wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt
GZ 13 Os 119/18a, 13.03.2019
OGH: Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers laufen gesondert (ab oder fort), wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt. Dass die Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers bereits verjährt ist, schließt Verbandsverantwortlichkeit nach Maßgabe des § 3 Abs 2 VbVG daher nicht eo ipso aus.
Die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit hemmen nur solche Verfolgungsschritte, die gegen den belangten Verband gesetzt wurden.