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Zivilrecht

OGH: Zur Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel

Der Einsatz von Neuroleptika, Antidepressiva und Tranquilizer kann eine Freiheitsbeschränkung begründen; dass die Medikation (auch in ihrer Kombination) anerkannten Methoden und Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft entspricht und nicht unverhältnismäßig ist, steht der Annahme einer Freiheitsbeschränkung nicht entgegen

08. 07. 2019
Gesetze:   § 3 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Neuroleptika, Antidepressiva, Tranquilizer, Zweck der Medikamente, Therapie, Ruhigstellung

 
GZ 7 Ob 67/19g, 24.04.2019
 
OGH: Eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG durch medikamentöse Mittel liegt dann vor, wenn die Behandlung unmittelbar, also primär, die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele, namentlich bei der Behandlung der Grunderkrankung, ergeben können. Die Beurteilung, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert Feststellungen darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente (insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination) dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist.
 
Dient dagegen der primäre Zweck des Medikamtenteneinsatzes der Unterbindung von Unruhezuständen, des Bewegungsdrangs und der Beruhigung, also zur „Ruhigstellung“ (gegen Aggression, Enthemmung, Unruhe etc), ist die medikamentöse Therapie als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. IdS kann der Einsatz von Neuroleptika, Antidepressiva und Tranquilizer eine Freiheitsbeschränkung begründen. Beim Einsatz solcher Medikamente sind daher für die Beurteilung des Vorliegens einer Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG der therapeutische Einsatzzweck, die verabreichte Dosierung und gegebenenfalls die Kombination sowie die konkrete Wirkung auf den Bewohner maßgeblich.
 
Die vorliegend vom Erstgericht beschriebenen Ergebnisse der Medikamentengabe waren zusammengefasst die „Reduktion der Angespanntheit“ sowie die „Vermeidung der Aggression“. Ob dabei allerdings die Grunderkrankung Behandlungsziel und die „Ruhigstellung“ des Bewohners lediglich damit verbundene Nebenwirkung war oder primär die „Ruhigstellung“ angestrebt war, lässt sich hier den Feststellungen des Erstgerichts nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, was eine dahin gehende Ergänzung der Tatsachengrundlage erfordert. Dass die gesamte Medikation auch in ihrer Kombination anerkannten Methoden und Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft entsprach und nicht unverhältnismäßig war, steht der Annahme einer Freiheitsbeschränkung allerdings nicht entgegen.
 
 

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