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Zivilrecht

OGH: Zur Nennung der Wohnadresse in Zeitungsartikeln

Der „höchstpersönliche Lebensbereich“ bildet den Kernbereich der geschützten Privatsphäre und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung nicht zugänglich; es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit diesen Kernbereich berührt

08. 07. 2019
Gesetze:   § 16 ABGB, Art 8 EMRK, Art 10 EMRK
Schlagworte: Persönlichkeitsrechte, Recht auf Achtung der Geheimnissphäre, höchstpersönlicher Lebensbereich, Nennung der Wohnadresse, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Interessenabwägung

 
GZ 6 Ob 83/19b, 23.05.2019
 
OGH: Aus § 16 ABGB folgt das Recht auf Achtung der Geheimnissphäre als Persönlichkeitsrecht. Es schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre. IZm der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK ist danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienen, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung. Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Es muss dem Handelnden aber ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte könnte – iSe „chilling effect“ - die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund“ und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen.
 
Der „höchstpersönliche Lebensbereich“ bildet den Kernbereich der geschützten Privatsphäre und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung nicht zugänglich. Er ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, erfasst aber jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie. Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen; er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sog „Privatöffentlichkeit“, dh privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Zudem verlieren Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs diesen Charakter nicht allein dadurch, dass sie zum Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens werden oder in einem solchen erörtert werden. Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners diesen Kernbereich berührt.
 
Vorliegend ist das Interesse der Klägerin, dass die Lage der von ihr - wenn auch nur vorübergehend - bewohnten Wohnungen und Häuser nicht öffentlich gemacht wird, mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Der gegenständliche Artikel liefert zu der in Tirol allgemein diskutierten „Zweitwohnsitzproblematik“ einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem und politischem Interesse, sodass nur ein enger Beurteilungsspielraum gegeben ist. Im Hinblick auf diese öffentliche Diskussion und wiederholten Missbräuchen und Umgehungsversuchen besteht zweifellos ein öffentliches Interesse an der Aufklärung diesbezüglicher Missstände. Daher ist die Anschrift der Klägerin im vorliegenden Fall für die Berichterstattung wesentlich, müsste sich der Artikel doch andernfalls auf allgemeine und daher nicht weiter nachprüfbare Behauptungen beschränken.
 
 

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