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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Einverleibung einer Grunddienstbarkeit

Der Titel darf keinerlei Zweifel daran offen lassen, ob die Einräumung einer (regelmäßigen) Grunddienstbarkeit, die somit dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zusteht, oder aber einer unregelmäßigen Dienstbarkeit, die ebenfalls verbücherbar ist – wie die Einräumung eines Wegerechts zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person – vereinbart werden soll; dies ist erforderlich, weil die unregelmäßige Servitut wegen der Verschiedenartigkeit der zur Anwendung kommenden Rechtssätze gegenüber der regelmäßigen nicht als eine solche geringeren Umfangs angesehen werden kann und umfänglich gleiche Dienstbarkeiten sowohl als Real- wie auch als Personalservitut im Grundbuch eingetragen werden könnten

08. 07. 2019
Gesetze:   § 12 GBG, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Antrag auf Einverleibung einer (regelmäßigen / unregelmäßigen) Grunddienstbarkeit, Titel

 
GZ 5 Ob 31/19y, 25.04.2019
 
OGH: § 12 Abs 1 GBG verlangt, dass bei Dienstbarkeiten und Reallasten der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden müssen. Eine mangelnde Bestimmtheit des Umfangs steht der Eintragung im Grundbuch entgegen. Inhalt und Ausmaß einer Dienstbarkeit richten sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht. Der Titel darf daher keinerlei Zweifel daran offen lassen, ob die Einräumung einer (regelmäßigen) Grunddienstbarkeit, die somit dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zusteht, oder aber einer unregelmäßigen Dienstbarkeit, die ebenfalls verbücherbar ist – wie die Einräumung eines Wegerechts zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person – vereinbart werden soll. Dies ist erforderlich, weil die unregelmäßige Servitut wegen der Verschiedenartigkeit der zur Anwendung kommenden Rechtssätze gegenüber der regelmäßigen nicht als eine solche geringeren Umfangs angesehen werden kann und umfänglich gleiche Dienstbarkeiten sowohl als Real- wie auch als Personalservitut im Grundbuch eingetragen werden könnten. Lässt die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung nicht zu, darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden. Mit der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen hat nicht das Grundbuchsgericht zu lösen.
 
Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass die Antragsteller die Einverleibung einer regelmäßigen Grunddienstbarkeit beantragt haben. Allerdings lässt die Formulierung des Punktes J. des Kauf-, Wohnungseigentums- und Dienstbarkeitsvertrags, auf den auch die Aufsandungserklärung Bezug nimmt, nicht ohne jeden Zweifel erkennen, ob die Antragsteller tatsächlich die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Mindestanteile der Erstantragstellerin beabsichtigen oder nicht doch – zulässigerweise – die Einräumung einer unregelmäßigen Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts zugunsten der Erstantragstellerin persönlich beabsichtigten. Die Abweisung des Eintragungsbegehrens ist schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
 
 

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