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Zivilrecht

OGH: Die Durchsetzung von aus der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abgeleiteter Herausgabeansprüche ist nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzurechnen

Eine Beschlussfassung darüber fällt nicht in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft

08. 07. 2019
Gesetze:   § 18 WEG 2002, § 24 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Durchsetzung von aus der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abgeleiteter Herausgabeansprüche, Verwaltung, Eigentümergemeinschaft

 
GZ 5 Ob 226/18y, 25.04.2019
 
OGH: Die Durchsetzung von aus der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abgeleiteter Herausgabeansprüche ist nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzurechnen. Eine Beschlussfassung darüber fällt nicht in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft. Der in Überschreitung ihrer Kompetenz ergangene Umlaufbeschluss ist daher in diesem Umfang zu beseitigen.
 
 

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