Eine Beschlussfassung darüber fällt nicht in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft
GZ 5 Ob 226/18y, 25.04.2019
OGH: Die Durchsetzung von aus der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abgeleiteter Herausgabeansprüche ist nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzurechnen. Eine Beschlussfassung darüber fällt nicht in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft. Der in Überschreitung ihrer Kompetenz ergangene Umlaufbeschluss ist daher in diesem Umfang zu beseitigen.