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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung und zur Frage, ob Erhebungen des Arbeitsinspektorats sowie der Polizei nach einem Arbeitsunfall auch der Anspruchsdurchsetzung des durch den Unfall Geschädigten – in concreto der erfolgreichen Geltendmachung einer angemessenen Integritätsabgeltung gem § 213a ASVG gegenüber der AUVA – dienen

Die Erhebungen des zuständigen Arbeitsinspektorats nach einem Arbeitsunfall dienen nicht der (erleichterten) Anspruchsdurchsetzung des durch den Unfall Geschädigten, sondern allein der Überprüfung, ob Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Arbeitsunfälle zu treffen sind; sind die Ermittlungsergebnisse des Arbeitsinspektorats für den Geschädigten hilfreich, sind das Nebeneffekte; diese werden aber nicht zum primären Ziel der Erhebung nach einem Arbeitsunfall, sodass die für den Geschädigten leichtere Anspruchsverfolgung ein bloßer Reflex der Tätigkeit des Arbeitsinspektorats ist

08. 07. 2019
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, ArbIG, § 213 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Arbeitsinspektion, Arbeitsunfall, Integritätsabgeltung, Rechtswidrigkeitszusammenhang

 
GZ 1 Ob 81/19x, 27.05.2019
 
OGH: Auch für den Bereich der Amtshaftung gilt der allgemeine Grundsatz, dass die verletzte Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor den schließlich eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der Beurteilung des Sinns der Vorschrift ergibt. Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. Trifft das Gesetz eine eindeutige Regelung oder lässt sich im Wege einfacher Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erzielen, begründet der Umstand, dass höchstgerichtliche Rsp (hier speziell zum ArbIG) fehlt, für sich allein genommen nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
 
Gem § 3 Abs 1 ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiternehmer und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Abs 1 erster und zweiter Satz dieser Bestimmung enthalten eine allgemeine Umschreibung der Aufgaben der Arbeitsinspektion. Klargestellt wird in § 3 Abs 1 ArbIG, dass die Arbeitsinspektion nur für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zuständig ist. Der Schwerpunkt der Kontrolltätigkeit der Arbeitsinspektion hat auf der Abstellung gesundheitsgefährlicher Zustände zu liegen.
 
Wird die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift festgestellt, hat die Arbeitsinspektion Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. IdR geschieht dies erst nach einer vorangegangenen Aufforderung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen (§ 9 Abs 1 und 2 ArbIG). Bei schwerwiegenden Übertretungen ist sofort Anzeige zu erstatten (§ 9 Abs 3 ArbIG).
 
Das Berufungsgericht führte dazu ohne Fehlbeurteilung aus, dass die Erhebungen des zuständigen Arbeitsinspektorats nach einem Arbeitsunfall nicht der (erleichterten) Anspruchsdurchsetzung des durch den Unfall Geschädigten, sondern allein der Überprüfung, ob Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Arbeitsunfälle zu treffen seien, diene. Der behauptete Schaden, der darin liegen solle, dass durch fehlerhafte Unfallerhebungen des Arbeitsinspektorats die Beweismittel für die Durchsetzung seiner Integritätsabgeltung nicht beschafft worden seien, stehe nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Bestimmungen des ArbIG. Die Ursachenforschung diene der Verhinderung künftiger Unfälle und im Kern nicht dazu, die Tatsachengrundlagen für die Zuerkennung von Leistungen der Sozialversicherung zu schaffen. Seien die Ermittlungsergebnisse des Arbeitsinspektorats für den Geschädigten hilfreich, seien das Nebeneffekte; diese würden aber nicht zum primären Ziel der Erhebung nach einem Arbeitsunfall, sodass die für den Geschädigten leichtere Anspruchsverfolgung ein bloßer Reflex der Tätigkeit des Arbeitsinspektorats sei. Der vermeintliche Schaden stehe daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den behaupteten fehlerhaften Unfallerhebungen. Mit dem bloßen Zitat verschiedener Bestimmungen des ArbIG und der unbelegten Behauptung, diese verfolgten den Zweck, ihn als Geschädigten auch bei der Anspruchsverfolgung aufgrund von Arbeitsunfällen zu unterstützen, zeigt der Kläger keine unrichtige Beurteilung des Berufungsgerichts auf.
 
 

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