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Zivilrecht

OGH: Zur Amtshaftung bei Schädigung durch ausländische Organe

§ 9 Abs 5 AHG ist zwar eine verfahrensrechtliche Norm, sie ist aber nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet

08. 07. 2019
Gesetze:   § 1 AHG, § 9 AHG, Art 1 Rom II-VO, § 839 BGB, Art 34 GG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, ausländisches Organ, deutscher Lehrer, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 1 Ob 33/19p, 30.04.2019
 
OGH: Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Rom II-VO aus deren Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Sachrecht sind die Regeln über die Amtshaftung in Abweichung von Art 40 EGBGB grundsätzlich auch auf Auslandssachverhalte anwendbar, daher auch auf einen im Dienst eines Landes stehenden Lehrer, der seine Amtspflichten anlässlich einer „Skifreizeit“ des Leistungskurses Sport im Ausland verletzt hat; der Anspruch gegen das Land ergibt sich aus Art 34 GG iVm § 839 BGB. Auch nach deutschem Recht stellt die Tätigkeit des Lehrpersonals in allgemeinbildenden Schulen und die Wahrnehmung der Aufsicht über Schüler durch Lehrkräfte eine hoheitliche Betätigung dar. Nach deutschem Recht verändert Art 34 Satz 1 GG für den öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich die Passivlegitimation hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs: Anstelle des sonst nach § 839 Abs 1 BGB haftenden Amtsträgers ist grundsätzlich der Staat oder diejenige Körperschaft ersatzpflichtig, in deren Dienst der Amtsträger steht; Schadenersatzansprüche eines Geschädigten sind nicht gegen den Organwalter persönlich zu richten, sodass eine solche Klage abzuweisen ist.
 
Das österreichische AHG ergänzt die materiell-rechtliche Norm des § 1 AHG durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 9 Abs 5 AHG: Danach ist der Rechtsweg für Klagen gegen ein Organ eines österreichischen Rechtsträgers unzulässig, nicht aber auch gegen einen hoheitlich tätigen Amtsträger eines ausländischen Rechtsträgers. § 9 Abs 5 AHG ist zwar eine verfahrensrechtliche Norm, die aber nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Zwar mögen Gründe wie die allenfalls uneinbringlichen Kosten eines Prozesses für eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs 5 AHG sprechen, jedoch reicht dies nicht aus, um eine planwidrige Lücke aufzuzeigen. Dass der österreichische Gesetzgeber ausländischen Organen, die in Österreich geklagt werden, generell den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs in entsprechender Anwendung des § 9 Abs 5 AHG zugestehen wollte, ist nicht ersichtlich. Konsequenz der fehlenden persönlichen Haftung des Beklagten ist lediglich, dass die Klage nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mit Urteil abzuweisen ist. Der beklagte deutsche Lehrer wird dadurch (auch im Vergleich zu einem Organ eines inländischen Rechtsträgers) im Ergebnis nicht schlechter gestellt.
 
 

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