Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und führen nicht dazu, dass die Baubewilligung zu versagen wäre
GZ Ra 2019/06/0037, 27.03.2019
VwGH: Es entspricht der stRsp des VwGH, dass privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind und nicht dazu führen, dass die Baubewilligung zu versagen wäre. Auch nach den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung würde die vorliegend auf dem Baugrundstück einverleibte Dienstbarkeit die Ausführung des Bauvorhabens (nur) "zivilrechtlich" unzulässig machen.