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Steuerrecht

VwGH: Einbringung – positiver Verkehrswert iSd § 12 Abs 1 UmgrStG

Soweit in der Revision die Auffassung vertreten wird, der Verkehrswert des eingebrachten Vermögens sei am Einbringungsstichtag bzw am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages jedenfalls positiv gewesen, "weil bereits vor Errichtung des Einbringungsvertrages mit den späteren Erwerbern der Preis für das Gesamtunternehmen festgelegt worden war", ist ihr zu entgegnen, dass der in § 12 Abs 1 UmgrStG angesprochene Verkehrswert ein objektivierter Unternehmenswert ist, der sich der Parteiendisposition entzieht

07. 07. 2019
Gesetze:   § 12 UmgrStG
Schlagworte: Umgründung, Einbringung, Sacheinlagevertrag, positiver Verkehrswert

 
GZ Ro 2017/15/0039, 27.02.2019
 
VwGH: Bei der Frage, ob der Verkehrswert des in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Vermögens positiv ist, handelt es sich um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die der Kontrolle durch den VwGH insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen.
 
Soweit in der Revision die Auffassung vertreten wird, der Verkehrswert des eingebrachten Vermögens sei am Einbringungsstichtag bzw am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages jedenfalls positiv gewesen, "weil bereits vor Errichtung des Einbringungsvertrages mit den späteren Erwerbern der Preis für das Gesamtunternehmen festgelegt worden war", ist ihr zu entgegnen, dass der in § 12 Abs 1 UmgrStG angesprochene Verkehrswert ein objektivierter Unternehmenswert ist, der sich der Parteiendisposition entzieht. Bei der Sachverhaltsfeststellung, ob (im Zeitpunkt des Einbringungsvertrages) ein positiver Verkehrswert der eingebrachten Teilbetriebe vorlag, durfte sich das BFG somit auf das Gutachten des im Zivilprozess zwischen den Käufern der Anteile an der X GmbH als klagende Parteien und dem Revisionswerber als beklagter Partei bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen stützen. Es war nicht an den im Beteiligungsverkauf vereinbarten Verkaufspreis gebunden.
 
 

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