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Fremdenrecht

VwGH: Mehrere Verwaltungsübertretungen als Verleihungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG?

Nach der Rsp des VwGH ist ua das Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt; ebenso ist der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 lit a KFG) ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist; ausgehend davon kann nicht nur das einmalige Lenken des Kfz unter Alkoholeinfluss sondern auch das einmalige Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges eine im Rahmen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung darstellen; schon angesichts dessen bietet allein der bloße Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, perfekte Deutschkenntnisse, (gerichtliche) Unbescholtenheit sowie die nicht näher begründete sehr gute Integration des Revisionswerbers keine hinreichende Grundlage für eine positive Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG, zumal zum Entscheidungszeitpunkt des VwG nicht einmal ein Jahr seit der letzten Verwaltungsübertretung vergangen war; zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden

07. 07. 2019
Gesetze:   § 10 StbG, § 11 StbG
Schlagworte: Staatsbürgerschaft, Verleihungshindernisse, Gefahr, mehrere Verwaltungsübertretungen

 
GZ Ra 2018/01/0095, 28.02.2019
 
VwGH: Gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Gem § 11 StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
 
Nach der Rsp des VwGH ist für die Person des Verleihungswerbers gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 StbG erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach § 11 StbG in Frage kommt. Nach der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 ist § 11 StbG auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar und dient als Interpretationsmaxime für § 10 Abs 1 und 2 StbG, somit auch für § 10 Abs 1 Z 6 StbG.
 
Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG muss die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden. Zum zweiten Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist nach stRsp des VwGH auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. § 10 Abs 1 Z 6 StbG knüpft nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden.
 
Im vorliegenden Fall hat das VwG das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG damit begründet, dass von den zahlreichen Verwaltungsübertretungen nur eine als schwerwiegend zu qualifizieren sei und der Revisionswerber fast fünfzig Jahre im Bundesgebiet lebe, (strafgerichtlich) unbescholten sei, über perfekte Deutschkenntnisse verfüge und seit Jahren in die österreichische Gesellschaft bestens integriert sei. Nach der Rsp des VwGH ist ua das Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt. Ebenso ist der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 lit a KFG) ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist. Ausgehend davon kann nicht nur das einmalige Lenken des Kfz unter Alkoholeinfluss sondern auch das einmalige Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges eine im Rahmen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung darstellen. Schon angesichts dessen bietet allein der bloße Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, perfekte Deutschkenntnisse, (gerichtliche) Unbescholtenheit sowie die nicht näher begründete sehr gute Integration des Revisionswerbers keine hinreichende Grundlage für eine positive Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG, zumal zum Entscheidungszeitpunkt des VwG nicht einmal ein Jahr seit der letzten Verwaltungsübertretung vergangen war. Soweit die Amtsrevision überdies moniert, das VwG habe ca 78 vom Revisionswerber zwischen 1988 und 2000 begangene bzw.aus dem Jahr 2011 aktenkundige Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG außer Acht gelassen, ist dem insofern zu folgen, als bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung das gesamte Verhalten des Revisionswerbers somit auch getilgte bzw länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten sind, wenn wie vorliegend die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist.
 
 

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