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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Säumnisbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG

Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist; § 33 Abs 2 AVG sieht vor, dass sich der Ablauf einer Frist, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, bis zum Ende des nächsten Werktages verlängert; mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung, gilt diese Bestimmung auch für von der Behörde einzuhaltende Fristen

07. 07. 2019
Gesetze:   Art 130 B-VG, § 8 VwGVG, § 73 AVG, § 16 VwGVG, § 33 AVG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde

 
GZ Ra 2018/14/0286, 28.03.2019
 
VwGH: Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belBeh voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG.
 
Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist.
 
§ 33 Abs 2 AVG sieht vor, dass sich der Ablauf einer Frist, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, bis zum Ende des nächsten Werktages verlängert. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung, gilt diese Bestimmung auch für von der Behörde einzuhaltende Fristen.
 
 

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