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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

Die Ansicht, wonach dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers die Einbringung des falschen Rechtsmittels und damit die Versäumung der Beschwerdefrist spätestens mit Zustellung der darauf hinweisenden Klagebeantwortung hätte auffallen müssen, ist vertretbar

07. 07. 2019
Gesetze:   § 71 AVG, § 45 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Frist, Kenntnis

 
GZ Ra 2019/08/0030, 21.02.2019
 
VwGH: Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der stRsp des VwGH bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Von einer Unvertretbarkeit der Ansicht des BVwG, wonach dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers die Einbringung des falschen Rechtsmittels und damit die Versäumung der Beschwerdefrist spätestens mit Zustellung der darauf hinweisenden Klagebeantwortung hätte auffallen müssen, kann aber keine Rede sein. Im Übrigen trifft auch die Alternativbegründung des BVwG zu, wonach der Vertreter mit dem Vorbringen urlaubsbedingter Überlastung nicht darzulegen vermochte, dass ihn bei der Einbringung des falschen Rechtsmittels (trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung) nur ein minderer Grad des Versehens traf.
 
 

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