Es ist in § 281 IO von einer (verdeckten) Lücke auszugehen und die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass sie dann anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wieder aufgelebt sind; liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern
GZ 8 Ob 50/19i, 24.05.2019
OGH: Es ist in § 281 IO von einer (verdeckten) Lücke auszugehen und die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass sie dann anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wieder aufgelebt sind.
Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.
Einem Antrag auf Abstimmung über einen geänderten Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wiederaufgelebt sind. Ist der Schuldner aus diesem Grund wiederum insolvent, kann das Schuldenregulierungsverfahren nur mehr neu eröffnet werden.