Erheben die Betroffene persönlich und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen der Betroffenen jeweils gesondert ein Rechtsmittel, so sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen; insbesondere das Gebot der Zustellung sämtlicher Beschlüsse an die betroffene Person (§ 116a Abs 2 Satz 1 AußStrG) spricht gegen die Bedeutungslosigkeit der gesetzlich gebotenen Zustellung an die Betroffene, wenn die Entscheidung bereits ihrem Vertreter bzw ihrem Verfahrenshelfer zugestellt wurde; weder aus § 116a AußStrG noch aus § 119 AußStrG lässt sich eine Einschränkung der geschilderten Verfahrensfähigkeit der Betroffenen ableiten, wenn ein Verfahrenshelfer für sie bestellt wurde
GZ 3 Ob 87/19v, 23.05.2019
OGH: Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG).
Nach der (mit dem 2. Erwachsenen-SchutzG eingeführten) Bestimmung des § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand (vgl § 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Damit schließt der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus.
Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsbeistand nicht Adressat von eigenen Verfahrensrechten ist, weil er seine Rechte von den Rechten der betroffenen Person ableitet, kann die betroffene Person auch bei einem durch ihren Rechtsbeistand bzw Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Steht der betroffenen Person ganz allgemein ein eigenständiges Rekursrecht (also unabhängig von einer in ihrem Namen erfolgten Rekurserhebung Dritter) zu, müssen ihr sämtliche Beschlüsse zugestellt werden, was konsequenterweise mit dem 2. Erwachsenen-SchutzG ausdrücklich in § 116a Abs 2 Satz 1 AußStrG angeordnet wurde.
Erheben daher die Betroffene persönlich und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen der Betroffenen jeweils gesondert ein Rechtsmittel, so sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Für den Anlassfall kommt hinzu, dass die Rechtsmittelanträge sich auch umfänglich unterscheiden, sodass bereits wegen der Bestimmung des § 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG beide Verfahrenshandlungen inhaltlich zu berücksichtigen sind.
Daraus folgt, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels in solchen Konstellationen nicht gilt und deshalb auch nicht zur Zurückweisung des zweiten Rechtsmittels führen kann.
Das Gesagte gilt für einen gesetzlichen bzw selbstgewählten Vertreter, einen vom Gericht bestellten Rechtsbeistand, aber auch für einen Verfahrenshelfer. Die in der Entscheidung 6 Ob 125/15y vertretene Rechtsansicht, dass bei der Bestellung eines Verfahrenshelfers die Zustellung an die Partei im Hinblick auf § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 93 ZPO bedeutungslos sei, ist schon aufgrund der mit dem 2. Erwachsenen-SchutzG vorgenommenen Änderungen überholt. Insbesondere das Gebot der Zustellung sämtlicher Beschlüsse an die betroffene Person (§ 116a Abs 2 Satz 1 AußStrG) spricht gegen die Bedeutungslosigkeit der gesetzlich gebotenen Zustellung an die Betroffene, wenn die Entscheidung bereits ihrem Vertreter bzw ihrem Verfahrenshelfer zugestellt wurde. Weder aus § 116a AußStrG noch aus § 119 AußStrG lässt sich eine Einschränkung der geschilderten Verfahrensfähigkeit der Betroffenen ableiten, wenn ein Verfahrenshelfer für sie bestellt wurde.
Hier ist somit auch der zweite Revisionsrekurs rechtzeitig, weil beim von der betroffenen Person selbst eingebrachten Rechtsmittel für die Berechnung der Rechtsmittelfrist nicht auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrenshelfer, sondern darauf abzustellen ist, wann diese der Betroffenen zugestellt wurde. Erst die Zustellung an die betroffene Partei löste ihr gegenüber die Frist zur selbständigen Erhebung eines Rechtsmittels aus.
Wollte man hingegen davon ausgehen, dass der betroffenen Person kein eigenständiges Rechtsmittelrecht zustünde, wäre der mit der Einführung des 2. Erwachsenen-SchutzG verbundende Paradigmenwechsel zur Förderung der Selbstbestimmung beeinträchtigter Personen und zur Erweiterung ihrer Autonomie empfindlich eingeschränkt.