Bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, ist eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt
GZ 10 ObS 17/19a, 26.03.2019
OGH: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betreuungsleistungen von jenem Elternteil erbracht werden, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Daher ist eine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld, dass er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG). Für getrennt lebende Elternteile normiert § 2 Abs 8 KBGG, dass der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, darüber hinaus obsorgeberechtigt sein muss und die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs 1 Z 1 (Bezug der Familienbeihilfe) in eigener Person erfüllen muss. Gem § 2 Abs 6 KBGG liegt ein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst. Nach der Rsp ist ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als 3 Monaten ist dieses Kriterium jedenfalls nicht mehr erfüllt.
Mit der KBGG-Nov 2009 wurde nicht nur das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12+2 neu geschaffen, sondern generell die Mindestbezugsdauer pro Bezugsblock von 3 Monate auf 2 Monate herabgesetzt (§ 5 Abs 3 und 4; § 24b). Die kürzere Mindestbezugsdauer sollte va zur Erleichterung der Inanspruchnahme durch Väter dienen. Den Eltern sollte eine flexiblere Handhabung ermöglicht und der abwechselnde Bezug erleichtert werden. Diese Ziele würden jedoch unterlaufen, wenn bei getrennt lebenden Elternteilen ein gemeinsamer Haushalt während der auf 2 Monate reduzierten Mindestdauer zur Begründung einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ nicht ausreichen sollte. Für getrennt lebende Elternteile wäre diesfalls die Bezugsvariante 12+2 von vornherein ausgeschlossen. Die systematische und historische Auslegung ergeben somit, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann vorliegt, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.
Bei getrennt lebenden Elternteilen steht auch das Fehlen der Personenidentität von Familienbeihilfebezieher und Kinderbetreuungsgeldwerber dem Erfordernis der zweimonatigen Mindestbezugsdauer nicht entgegen, wenn das Fehlen der Personenidentität nur darauf zurückzuführen ist, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe auf den anderen Elternteil jeweils nur mit dem Monatsersten übergehen kann.