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Strafrecht

OGH: Fristsetzungsantrag gem § 91 GOG iZm Entscheidung des OLG Wien in Angelegenheiten nach § 16a Abs 1 StVG?

Das OLG Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs 1 StVG als Höchstgericht; seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden

02. 07. 2019
Gesetze:   § 16a StVG, § 91 GOG
Schlagworte: Strafvollzug, Beschluss des Vollzugsgericht, Beschwerde, Fristsetzungsantrag, übergeordneter Gerichtshof

 
GZ 12 Fss 1/19x, 01.03.2019
 
OGH: Dem OLG Wien kommt für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit eine österreichweite Zuständigkeit für die Entscheidung zu (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG). Dabei entscheidet es – grundsätzlich unter Anwendung des AVG (mit bestimmten Ausnahmen), taxativ aufgezählter Bestimmungen des VStG und einzelner Vorschriften des VwGVG, nicht jedoch der StPO (§ 17 Abs 2 StVG) – als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden.
 
Solcherart finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines dem OLG Wien „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung.
 
 

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