Wird ein nur geringfügig zugeschnittenes Werkexemplar des vom Kläger angefertigten Lichtbildes, das schon verändert in einer Zeitschrift abgedruckt war, zur Illustration einer Meinungsäußerung in Plakatform im politischen Diskurs öffentlich verwendet, so kann diese Form der Werkverwendung vom Urheber nicht untersagt werden
GZ 4 Ob 250/18w, 25.04.2019
OGH: Der OGH hat die Verwendung von fremden Lichtbildern im Rahmen eigener Meinungsäußerungen im politischen Diskurs schon mehrfach als durch Art 10 EMRK gedeckt beurteilt: So wurde die Übernahme von Zeitungsartikeln samt illustrierenden Lichtbildern auf die eigene Website zwecks Aufzeigens der Medienkampagne der Zeitung als zulässig erachtet. Ebenso wurde die freie Bearbeitung eines in der Wahlkampfwerbung verwendeten Lichtbilds als vom Urheber zu duldende Parodie beurteilt. Zulässig ist auch die Verwendung des Lichtbilds eines Landespolitikers im Landtagswahlkampf im eigenen Internetauftritt zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner im Zuge eines Wahlkampfs.
Im Anlassfall hat der Kläger in Ausübung seines Berufs ein Lichtbild von 2 der FPÖ angehörenden Regierungsmitgliedern als Besucher einer Ballveranstaltung angefertigt und der Austria Presse Agentur gestattet, dieses Lichtbild (wohl entgeltlich) unter ihren Mitgliedern (Medienunternehmen) weiterzuverbreiten. Dass er damit „ein Werk ohne politische Aussage geschaffen“ habe, trifft unter diesen Umständen nicht zu, ist doch diese Ballveranstaltung seit vielen Jahren regelmäßig Gegenstand öffentlicher politischer Berichterstattung und Kommentierung. Auch das im hier beanstandeten Plakat verwendete Lichtbild wurde (dem beabsichtigten Verwertungszweck des Klägers entsprechend) in der medialen Berichterstattung zur Covergestaltung eines politischen Magazins verwendet.
Hier hat der Beklagte bei dieser Sachlage im Rahmen seines Unternehmens geduldet, dass ein nur geringfügig zugeschnittenes Werkexemplar des vom Kläger angefertigten Lichtbildes, das schon verändert auf der von ihm erworbenen Zeitschrift abgedruckt war, zur Illustration einer Meinungsäußerung in Plakatform im politischen Diskurs öffentlich verwendet wird. Diese Form der Werkverwendung kann vom Urheber nicht untersagt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers haben weder das Durchstreichen seines Werks noch die in dessen Umfeld angebrachten grafischen Zusätze seine geistigen Interessen am Lichtbild so massiv beeinträchtigt, dass das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung dahinter zurückzustehen hätte. Der Grad der schöpferischen Eigenart seines Lichtbildwerks ist nämlich insofern nicht stark ausgeprägt, als es sich um ein typisches Pressefoto von Politikern im öffentlichen Raum handelt, bei dem eher der Anlass und gesellschaftliche Rahmen als die künstlerische Gestaltung im Vordergrund steht (Schnappschuss). Die vorliegend in der beanstandeten Verwendung des Werks vorgenommenen Veränderungen sind im Lichte dieses künstlerischen Gesamteindrucks keinesfalls intensiv oder sinnentstellend, weil die Abgebildeten trotz Anfertigung eines kreisrunden Ausschnitts und Durchstreichens weiterhin erkennbar sind (sollte doch die im Plakat zum Ausdruck kommende Meinung, dass Politiker einer bestimmten Gesinnung nicht als Gäste im Lokal erwünscht sind, ja dadurch illustriert werden).