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Zivilrecht

OGH: Eintragungen ins Grundbuch – zur Selbstberechnungserklärung iSd §§ 11 ff GrEStG

Die der Entscheidung des Rekursgerichts zugrunde liegende Annahme, wonach auch der Status „Anmeldung Finanz noch offen“ noch keinen Zugriff auf die Daten der erfolgten (FinanzOnline-)Selbstberechnung ermögliche, ist unrichtig; dieser hier (schon) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts aktuelle Hinweis „Anmeldung Finanz noch offen“ weist lediglich den Kostenbeamten darauf hin, dass die finale Anmeldung der Selbstberechnung nach § 13 GrEStG noch nicht erfolgt und die Eintragungsgebühr daher noch nicht entrichtet ist; dieser Umstand bildet kein Eintragungshindernis

02. 07. 2019
Gesetze:   §§ 11 ff GrEStG, § 160 BAO
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Selbstberechnungserklärung, FinanzOnline, ERV, Eintragungsgebühr, Eintragungshindernis

 
GZ 5 Ob 11/19g, 25.04.2019
 
OGH: Nach § 11 GrEStG sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 GrEStG befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Gesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 GrEStG) erfolgt. § 12 GrEStG berechtigt den Parteienvertreter, gegenüber dem Grundbuchgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine solche Selbstberechnung gem § 11 GrEStG vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem GGG, soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gem § 13 GrEStG abgeführt werden. Eine solche Selbstberechnungserklärung des Notars oder Rechtsanwalts ersetzt die nach § 160 Abs 1 BAO für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
 
Die Selbstberechnungserklärung iSd §§ 11 ff GrEStG hat betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg den Vorgaben der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung (GrESt-SBV BGBl II 2015/156) zu entsprechen. Danach erfolgt die Selbstberechnungserklärung im Elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer durch den Parteienvertreter (§ 6 GrESt-SBV). Diese Vorgangsnummer ist nach § 1 Abs 2 GrESt-SBV bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang pro Erwerber als Schlüssel für die nach § 1 Abs 1 GrESt-SBV der Justiz zu übermittelnden Daten zu generieren und dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen. Sollte die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG durch den Parteienvertreter gem § 6 GrESt-SBV bekanntgegebene Vorgangsnummer keinen Zugriff auf die Daten ermöglichen, so ist die Selbstberechnungserklärung (Berufung auf die Vorgangsnummer) unwirksam. Der Mangel ist nach § 82a GBG sowie im Vorschreibungsverfahren einer Verbesserung zugänglich (§ 10a Abs 2 Grundbuchsgebührenverordnung [GGV BGBl 2015/157]). Das Begehren um Einverleibung begreift jedoch jenes um Vormerkung stillschweigend in sich, wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 85 Abs 3 GBG). Diese Vormerkung ist auch bei Fehlen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstberechnungserklärung zulässig.
 
Die in § 10a Abs 2 GGV angeordnete Unwirksamkeit der Selbstberechnungserklärung beruht auf dem Umstand, dass die vom Parteienvertreter bekannt gegebene Vorgangsnummer keinen Zugriff auf die der Justiz gem § 1 Abs 1 GrESt-SBV zu übermittelnden Daten ermöglicht. Nach § 1 Abs 1 GrESt-SBV hat die Abgabenbehörde die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zuge einer Selbstberechnung nach § 11 GrEStG über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln. Gem § 4 GrESt-SBV erfolgt die Datenübermittlung täglich. Wenn im Zeitpunkt der Einbringung und erfolgreichen Übermittlung des Grundbuchgesuches im Elektronischen Rechtsverkehr die Datenübermittlung von der Abgabenbehörde an die Justiz noch nicht stattgefunden hat, bekommt das Grundbuchgericht in der Rubrik „Fehler/Hinweis“ den Hinweis, dass die Rückmeldung vom Finanzamt zu der in dem im ERV eingebrachten Grundbuchgesuch angegebenen Vorgangsnummer noch nicht eingetroffen ist. Sobald dies erfolgt ist, ändert sich der Status auf „Anmeldung Finanz noch offen“ und die vom Parteienvertreter über FinanzOnline durchgeführte Selbstberechnung kann unter der bekannt gegebenen Vorgangsnummer eingesehen werden.
 
Die der Entscheidung des Rekursgerichts zugrunde liegende Annahme, wonach auch der Status „Anmeldung Finanz noch offen“ noch keinen Zugriff auf die Daten der erfolgten (FinanzOnline-)Selbstberechnung ermögliche, ist daher unrichtig. Dieser hier (schon) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts aktuelle Hinweis „Anmeldung Finanz noch offen“ weist lediglich den Kostenbeamten darauf hin, dass die finale Anmeldung der Selbstberechnung nach § 13 GrEStG noch nicht erfolgt und die Eintragungsgebühr daher noch nicht entrichtet ist. Dieser Umstand bildet kein Eintragungshindernis.
 
Nach der Aktenlage entsprach die Selbstberechnungserklärung des Antragstellervertreters daher in Form und Inhalt und dem elektronischen Übermittlungsweg vollständig den Vorgaben der GrESt-SBV und war somit fehlerfrei. Die Entscheidung des Rekursgerichts war daher im Sinn der Bewilligung der Einverleibung abzuändern.
 
 

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