Die Vereinbarung, innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und dies dem Vermieter nachzuweisen, ist mit dem Normzweck des § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbar
GZ 9 Ob 21/19g, 15.05.2019
Der Mieter verpflichtete sich, innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben; sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wurde dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart.
OGH: Die Wendung, dass „bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung“ aufgegeben werden müssen, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht unbestimmt. Der Begriff „Mietrechte an einer anderen Wohnung“ ist nicht weiter auslegungsbedürftig; dieser Fall liegt hier vor. Hinsichtlich „sonstiger Rechte“ kann die Klausel im Übrigen redlicherweise (§ 914 ABGB) nur dahin verstanden werden, dass sonstige Wohnungsgebrauchsrechte gemeint sind, wie es etwa bei einer Dienstbarkeit der Wohnung nach § 521 ABGB der Fall ist. Ein Verständnis dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, etwa ein Pfandrecht an einer anderen Wohnung aufzugeben, wäre keine dem redlichen Verkehr entsprechende Auslegung.
Im - hier gegebenen - Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen, sondern es ist der Parteiwille nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln. Das Auslegungsergebnis, dass das Kündigungsrecht des Vermieters daran geknüpft ist, dass der Mieter nicht innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Wohnungsgebrauchsrechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufgegeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorgelegt hat, ist mit dem Normzweck des § 30 Abs 2 Z 13 MRG - dem Mieter die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und ihn vor Übereilung zu schützen - vereinbar, weil der Anknüpfungspunkt des Kündigungsrechts des Vermieters nach objektiven Kriterien in der Klausel hinreichend angedeutet ist.