Der erkennende Senat vertritt die schon zu 5 Ob 222/17h zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass im Fall der Begründung von Wohnungseigentum auf fremde Liegenschaften bezogene Grunddienstbarkeiten grundsätzlich auch zulasten und zugunsten der einzelnen Mindestanteile bestellt werden können; der wesentliche Grund dafür ist, dass dem Wohnungseigentümer – anders als dem schlichten Miteigentümer – ein servitutsähnliches ausschließliches Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt zukommt
GZ 5 Ob 238/18p, 25.04.2019
OGH: Der erkennende Senat vertritt die schon zu 5 Ob 222/17h zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass im Fall der Begründung von Wohnungseigentum auf fremde Liegenschaften bezogene Grunddienstbarkeiten grundsätzlich auch zulasten und zugunsten der einzelnen Mindestanteile bestellt werden können. Der wesentliche Grund dafür ist, dass dem Wohnungseigentümer – anders als dem schlichten Miteigentümer – ein servitutsähnliches ausschließliches Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Soweit sich aus der Entscheidung zu 5 Ob 217/17y Gegenteiliges ergibt, hält der erkennende Senat dies nicht aufrecht.