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Zivilrecht

OGH: Zum Abbruch einer Pauschalreise (Erdbeben)

Ist die weitere Durchführung der gebuchten Reise und somit auch eine Verbesserung unmöglich, trifft den Veranstalter die Verpflichtung zur Rückbeförderung des Reisenden zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort; damit sind auch der Abbruch der Reise, die Vertragsauflösung und die Rückzahlung des geleisteten Entgelts verbunden

02. 07. 2019
Gesetze:   § 11 PRG, § 31e KSchG, § 1435 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Reiserecht, Pauschalreise, Abbruch, Leistungsstörung, Naturkatstrophe, Rückabwicklung, Bereicherung, Kondiktion

 
GZ 5 Ob 194/18t, 25.04.2019
 
OGH: Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
 
§ 31e KSchG bzw § 11 PRG regeln generell das Auftreten von Leistungsstörungen nach der Abreise, insbesondere auch die nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung und den Tatbestand der nachträglichen (Teil-)Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkastastrophe): Ist die Durchführung der gebuchten Reise und somit auch eine Verbesserung der Reiseleistung unmöglich, ist mit der Rückbeförderung des Reisenden zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort konsequenterweise auch der Abbruch der Reise und die Vertragsauflösung verbunden. Der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts ergibt sich dann aus allgemeinen Regeln (§ 1435 ABGB), wobei bereits vor dem Abbruch der Reise konsumierte Leistungen entsprechend anzurechnen sind, weil diese in natura nicht mehr zurückgestellt werden können.
 
Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Die durch das Erdbeben hervorgerufene Unmöglichkeit, den Mount Everest zu besteigen, und der damit verbundene Abbruch der Expedition bewirkten die Vertragsauflösung und befreiten damit den Pauschalreiseveranstalter - abgesehen von der Rückbeförderung nach Kathmandu - von der Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung. Der Anspruch des Reisenden auf (teilweise) Rückzahlung des geleisteten Entgelts folgt schon aus der allgemeinen Regel des § 1435 ABGB.
 
 

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