Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin gegenüber der Sozialversicherung noch keinen aktuellen Anspruch auf Pensionsleistungen hat, sodass die Vorinstanzen zutreffend eine zeitliche Kongruenz des Klagsanspruchs mit erhöhten Pensionszahlungen verneinten; auch wenn man davon ausgeht, dass sich die aktuelle Vermögensposition der Klägerin durch die höheren Beitragszahlungen rechnerisch zumindest um den Wert verbessert hat, um den ihre aktuelle Anwartschaft auf die künftigen Pensionsleistungen günstiger ist, ist zu bedenken, dass alleine damit der durch die Nachzahlungen bedingte Abfluss ihrer Geldmittel nicht wettgemacht wird: Die sozialversicherungsrechtliche Optierung hätte im Effekt eine bestimmte finanzielle Leistungskraft der Klägerin gewahrt, die ihr im Ausmaß der Nachzahlungspflicht verloren ging
GZ 9 Ob 22/19d, 15.05.2019
OGH: Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Der Geschädigte soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten. Der Schädiger hat den Geschädigten dazu grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen.
Dem Umstand, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann, wird mit der Vorteilsausgleichung Rechnung getragen. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; demnach ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen.
Es sind jedoch nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen. In der Rsp hat sich im Meinungsstreit um die sog Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt: Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an. Die Anrechnung eines Vorteils darf nicht mechanisch erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint.
Anzurechnen sind solche Vorteile, die mit dem Schadenersatzanspruch in einem besonderen Zusammenhang stehen. Dass Schade und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln, wenn also das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt. Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt aber nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht.
Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin gegenüber der Sozialversicherung noch keinen aktuellen Anspruch auf Pensionsleistungen hat, sodass die Vorinstanzen zutreffend eine zeitliche Kongruenz des Klagsanspruchs mit erhöhten Pensionszahlungen verneinten. Die Beklagte meint aber, dass der Vorteil der Klägerin bereits zum heutigen Zeitpunkt als Geldwert berechenbar sei (abgezinster Barwert).
Richtig ist, dass durch die höhere Beitragsleistung der Wert der erworbenen Pensionsanwartschaft verglichen mit dem Wert bei geringerer Beitragsleistung höher ist und die Differenz schon für einen vor dem Pensionsanfallstag liegenden Zeitpunkt einer Bewertung als vermögenswerter Vorteil unterzogen werden kann. Damit ist für die Beklagte aber noch nichts gewonnen:
Wie dargelegt, bedarf die Vorteilsausgleichung nicht nur einer zeitlichen, sondern auch einer sachlichen Kongruenz. Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die aktuelle Vermögensposition der Klägerin durch die höheren Beitragszahlungen rechnerisch zumindest um den Wert verbessert hat, um den ihre aktuelle Anwartschaft auf die künftigen Pensionsleistungen günstiger ist, ist zu bedenken, dass alleine damit der durch die Nachzahlungen bedingte Abfluss ihrer Geldmittel nicht wettgemacht wird: Die sozialversicherungsrechtliche Optierung hätte im Effekt eine bestimmte finanzielle Leistungskraft der Klägerin gewahrt, die ihr im Ausmaß der Nachzahlungspflicht verloren ging. Sie würde nicht schon dadurch wiederhergestellt, dass der Klägerin für den landwirtschaftlichen Betrieb nun anstelle liquider Mittel iHv 29.554,56 EUR ein höherer Pensionsanwartschaftsanspruch mit ungewisser künftiger Realisierung zusteht. Der höhere Pensionsanwartschaftsanspruch bezweckt auch keinen Ausgleich des erfolgten Mittelabflusses, umso weniger aber eine Entlastung des Schädigers. Bei wertender Betrachtung ist eine sachliche Kongruenz der beiden Leistungen daher zu verneinen und kein Vorteilsausgleich vorzunehmen.
Die in der Revision angesprochene Frage, wie eine (künftige) Bereicherung der Klägerin aus höheren Pensionsleistungen zu vermeiden ist, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.