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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Die Anerkennung der Tatbestandswirkung folgt nicht den Regeln der Anerkennung der prozessrechtlichen Urteilswirkungen, sondern richtet sich nach jenem Sachrecht, das die Kollisionsnormen der lex fori zur Anwendung berufen

24. 06. 2019
Gesetze:   §§ 403 ff EO
Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, Anerkennung ausländischer Entscheidungen, Vollstreckbarerklärung, Tatbestandswirkung

 
GZ 4 Ob 230/18d, 25.04.2019
 
OGH: Die Anerkennung einer fremden Entscheidung bedeutet, ihr die einer inländischen Entscheidung zukommenden verfahrensrechtlichen Wirkungen einzuräumen. Das prozessrechtliche Institut der Anerkennung hat nur eine prozessuale Dimension. Insoweit bedeutet die Anerkennung einer Entscheidung die Erstreckung der prozessualen Urteilswirkungen auf das Inland. Die bedeutendste anzuerkennende Urteilswirkung ist jene der materiellen Rechtskraft. Die Anerkennung erstreckt sich sowohl auf die Einmaligkeitswirkung als auch auf die Bindungs- und Präklusionswirkung.
 
Nicht zu den prozessualen Urteilswirkungen zählt die Tatbestandswirkung. Von einer Tatbestandswirkung spricht man dann, wenn ein Urteil als juristische Tatsache die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder deren Erlöschen. Es handelt sich bei dieser Wirkung des Urteils (in Abgrenzung zu den anderen Urteilswirkungen) gleichsam um eine Nebenwirkung (auch Reflexwirkung) der Entscheidung: Während die materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruchs zwischen den gleichen Parteien ausschließt, tritt die Tatbestandswirkung nur in dem Umfang ein, den das materielle Recht in Ansehung des neu strittigen Anspruchs festsetzt. Die Tatbestandswirkung zählt wie die Gestaltungswirkung deshalb zu den materiell-rechtlichen Urteilswirkungen, weil mit der Existenz des Urteils eine Änderung der Rechtslage verbunden ist (konstitutive Wirkung).
 
Die Anerkennung der Tatbestandswirkung folgt nicht den Regeln der Anerkennung der prozessrechtlichen Urteilswirkungen. Bei Vorliegen einer fremden Entscheidung als Tatbestandsmerkmal einer materiellen Norm darf nicht sofort der Schluss gezogen werden, dieses Merkmal sei nur dann erfüllt, wenn die fragliche Entscheidung nach dem Recht des Zweitstaates prozessual anerkannt wird. Dieser Schluss ist nur dann richtig, wenn und soweit die entsprechende materielle Norm dieses fordert. IdR wird das nur dann zutreffen, wenn die fremde Entscheidung als Tatbestandselement in einer Norm des materiellen Rechts des Zweitstaates auftritt. Die Norm der lex causae entscheidet abschließend darüber, welchen Voraussetzungen die in ihren Tatbestand aufgenommene „Entscheidung“ genügen muss, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, in welchem Staat die fragliche Entscheidung ergangen ist. Die mit einer Entscheidung verbundenen materiell-rechtlichen Auswirkungen folgen daher nicht der prozessualen Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung, sondern richten sich nach jenem Sachrecht, das die Kollisionsnormen der lex fori zur Anwendung berufen.
 
 

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