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Verfahrensrecht

OGH: Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – Legitimation des Angehörigen zur Erhebung eines Revisionsrekurses

Es ist auch für § 127 AußStrG idF des 2. ErwSchG daran festzuhalten, dass diese Bestimmung analog auch für die Befugnis zur Erhebung des Revisionsrekurses gilt; die Rekurslegitimation beschränkt sich auf die Entscheidung über die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, also im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt; der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt; nach Auffassung des Senats ist dabei jedenfalls auch auf die Grundsätze des § 273 Abs 1 ABGB Bedacht zu nehmen

24. 06. 2019
Gesetze:   § 127 AußStrG, §§ 268 ff ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, Legitimation des Angehörigen zur Erhebung eines Revisionsrekurses

 
GZ 6 Ob 70/19s, 25.04.2019
 
OGH: Mit dem 2. ErwSchG wurde § 127 AußStrG mit Inkrafttreten am 1. 7. 2018 (§ 207m Abs 1 AußStrG) neu gefasst. Nach dessen Absatz 3 steht einem Angehörigen iSd Absatzes 1 (wozu auch die volljährigen Kinder der betroffenen Person gehören), dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.
 
Im vorliegenden Verfahren ist § 127 AußStrG bereits idF des 2. ErwSchG anzuwenden (§ 207m Abs 1 AußStrG). Ungeachtet des Umstands, dass auch § 127 Abs 3 AußStrG idF des 2. ErwSchG nur vom Rekurs spricht und den Revisionsrekurs nicht eigens erwähnt, ergeben sich keine Hinweise darauf, der Gesetzgeber hätte entgegen der zitierten Judikatur den Revisionsrekurs ausschließen wollen. Es ist daher auch für § 127 AußStrG idF des 2. ErwSchG daran festzuhalten, dass diese Bestimmung analog auch für die Befugnis zur Erhebung des Revisionsrekurses gilt.
 
Hier hat die betroffene Person die Verständigung ihrer volljährigen Kinder nicht abgelehnt. Diese sind daher im vorliegenden Verfahren, in dem von den Vorinstanzen die bisherige gerichtliche Erwachsenenvertreterin enthoben und der Enkel der betroffenen Person zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert.
 
Aus dem in § 127 Abs 3 AußStrG eingeräumten Rekursrecht ergibt sich, dass die von der Bestimmung erfassten Angehörigen zwar „keine volle Parteistellung“ – dies, um das Verfahren effizient führen zu können und nicht allfällige Familienstreitigkeiten in das Bestellungsverfahren zu verlagern –, wohl aber beschränkte Parteirechte haben. Die Rekurslegitimation beschränkt sich auf die Entscheidung über die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, also im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt; der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt. Nach Auffassung des Senats ist dabei jedenfalls auch auf die Grundsätze des § 273 Abs 1 ABGB Bedacht zu nehmen. Alle übrigen Bestandteile des Spruchs, insbesondere die Frage, ob überhaupt ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen ist (§ 123 Abs 1 Z 1 AußStrG), und die Umschreibung der ihm übertragenen Aufgaben (§ 123 Abs 1 Z 2 AußStrG), sind hingegen einem Rekurs durch die Angehörigen nicht zugänglich; ebenso wenig begründet § 127 Abs 3 AußStrG ein eigenes Recht eines Angehörigen, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden. Wenn der Angehörige den Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen.
 
 

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