Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter § 49 Abs 2 Z 2b JN nicht aus
GZ 6 Ob 101/19z, 23.05.2019
OGH: Nach stRsp fallen Ansprüche jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute sind nur solche, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind; die Wurzel des konkreten Konflikts muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben, zumindest muss das Eheverhältnis dafür mitbestimmend sein. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehepartnern typisch sind.
Wenn das Rekursgericht die vorliegende, 14 Jahre nach Scheidung der Ehe erhobene Klage auf Rückübertragung eines Kommanditanteils nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN subsumiert hat, ist dies nicht zu beanstanden, sind derartige Streitigkeiten doch auch zwischen Streitparteien denkbar, die nicht verheiratet sind oder waren. Dafür spricht zusätzlich die § 82 Abs 1 Z 4 EheG zu entnehmende Wertung. Nach dieser Bestimmung unterliegen Anteile an einem Unternehmen, seien es Anteile an einer GmbH oder auch an einer Personengesellschaft, nicht der Aufteilung. Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter § 49 Abs 2 Z 2b JN nicht aus.