Der in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch iSv betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen
GZ 9 ObA 9/19t, 27.02.2019
OGH: Der Senat teilt die Überlegungen jenes Teils des Schrifttums, der den in der Generalklausel des § 89 Satz 1 ArbVG enthaltenen Begriff „Rechtsvorschriften“ nicht auf Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch iSv betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, versteht. Dafür sprechen auch die historischen Gesetzesmaterialien, wird doch darin sogar der Einzelarbeitsvertrag als Norm, deren Einhaltung der Betriebsrat zu überwachen hat, genannt.