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Wirtschaftsrecht

OGH: Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags

Es kommt nicht auf den subjektiven Willen an, sondern ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend; die Auslegung erfolgt daher anhand der §§ 6 und 7 ABGB; allerdings kann eine objektive Auslegung durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird

24. 06. 2019
Gesetze:   § 6 ABGB, § 7 ABGB, § 4 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags

 
GZ 6 Ob 57/19d, 23.05.2019
 
OGH: Nach stRsp des OGH zählen Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen betreffend Aufgriffsrechte zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; eine solche objektive Auslegung hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschafter, die die Satzung änderten, beteiligt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist.
 
Unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Es kommt nicht auf den subjektiven Willen an, sondern ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend; die Auslegung erfolgt daher anhand der §§ 6 und 7 ABGB. Allerdings kann eine objektive Auslegung durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird.
 
Der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags kommt nach stRsp keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, dies selbst dann, wenn eine andere, etwa die vom Revisionswerber angestrebte Auslegung ebenfalls vertretbar wäre.
 
 

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