Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gem § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum); als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat; eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO vorgenommene Erteilung eines Auftrags an die Staatsanwaltschaft gem § 107 Abs 4 StPO per analogiam ist unzulässig
GZ 14 Os 16/19p, 05.03.2019
OGH: Im Ermittlungsverfahren räumt die StPO – soweit hier wesentlich – jedem, der behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, den (binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung einzubringenden) Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO, dem Beschuldigten zudem den (nach Ablauf der in § 108 Abs 3 StPO genannten Zeitspanne unbefristeten) Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 StPO ein.
Ergreift ein Beschuldigter einen dieser Rechtsbehelfe und wird dieser von der Staatsanwaltschaft dem Gericht weitergeleitet (§ 106 Abs 5 StPO, § 108 Abs 2 StPO), hat das Gericht – außer im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zurückweisung – stets „in der Sache“ zu entscheiden (§ 107 Abs 1, § 108 Abs 3 StPO), womit der Umfang des Prozessgegenstands in erster Instanz durch den jeweiligen Antrag bestimmt wird. Genau dieser ist auch Gegenstand einer allfälligen Beschwerdeentscheidung. Nur für dessen Tatsachengrundlage sind gegebenenfalls auch Neuerungen zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b StPO). Der Prozessgegenstand beschränkt sich sohin bei einem Einspruch wegen Rechtsverletzung auf die Prüfung, ob der Antragsteller durch die darin bezeichnete – tatsächliche oder rechtliche – Handlung der Staatsanwaltschaft in einem konkreten subjektiven Recht verletzt wurde (§ 106 Abs 1 StPO), beim Einstellungsantrag hingegen, ob die Voraussetzungen vorliegen, das Ermittlungsverfahren einzustellen (§ 108 Abs 1 StPO).
Dementsprechend sind aber auch die potentiellen Folgen des jeweiligen Rechtsbehelfs abschließend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gem § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.
Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs 1 StPO bedeutet dies, dass der Beschuldigte im Wege eines Einspruchs gem § 106 StPO deren Feststellung iVm einem konkreten Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirken kann, dem Beschleunigungsgebot durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der gehörigen Fortführung des Ermittlungsverfahrens, dessen Einstellung oder einer Anklageerhebung, Rechnung zu tragen. Durch eine Antragstellung gem § 108 StPO hingegen kann er eine entsprechende Kontrolle innerhalb der Schranken der von § 108 Abs 1 Z 2 StPO vorgesehenen Abwägung zwischen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts einerseits und Dauer und Umfang der Ermittlungen andererseits veranlassen und bei entsprechendem Ausgang dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verfahrenseinstellung unmittelbar durch das Gericht erreichen.
Zwar stellt der Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO nach der Lehre seinem Wesen nach einen Sonderfall des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemß § 106 StPO dar. Das ändert jedoch nichts daran, dass selbst in einem – hier vom OLG angenommenen – Fall, in dem eine Einstellung aufgrund der Dringlichkeit eines Verdachts nicht zu erfolgen hat, die Staatsanwaltschaft jedoch mit der Einbringung der Anklage säumig ist und das Beschleunigungsgebot verletzt hat, eine Entscheidung iSd §§ 106 ff StPO (samt Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und Erteilung eines Auftrags an die Staatsanwaltschaft, die Anklage einzubringen [oder andere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen zu setzen]) aus Anlass eines Einstellungsantrags weder in erster noch in zweiter Instanz in Betracht kommt, weil – wie dargelegt – der Prozessgegenstand durch den jeweiligen, bei der Staatsanwaltschaft eingebrachten Antrag bestimmt wird und eine amtswegige Wahrnehmung der Verletzung subjektiver Rechte (so auch des – hier erst im Beschwerdeverfahren, zudem pauschal und ohne genaue Bezeichnung der konkreten Verzögerung relevierten – Beschleunigungsgebots) in §§ 106 ff StPO nicht vorgesehen ist.
Anhaltspunkte für ein Rechtsschutzdefizit oder eine planwidrige Gesetzeslücke, welche durch eine analoge Anwendung von § 107 Abs 4 StPO im Rahmen der Entscheidung über einen Einstellungsantrag zu schließen wäre, liegen daher nicht vor.
Aus der vom OLG zitierten Rsp des OGH zu Haftbeschwerde und Einspruch wegen Rechtsverletzung ist für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil Prozessgegenstand der richterlichen Haftprüfung nicht bloß die Entscheidung über Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft, sondern stets die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften ist, wozu auch die Einhaltung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§ 177 Abs 1 StPO) zählt, selbst wenn dessen Verletzung noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO und damit zur Enthaftung führt. Insoweit hat das Gericht nicht nur die Kompetenz, sondern auch die Verpflichtung (§ 177 Abs 1 StPO), verfahrensbeschleunigende und damit haftverkürzende Maßnahmen zu erwirken.
Demgegenüber soll § 108 StPO dem Beschuldigten zwar (ua) auch die Möglichkeit geben, die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einhaltung des Beschleunigungsgebots einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen, dies jedoch nur (aber immerhin) innerhalb der dort normierten Grenzen, um sicherzustellen, dass das Ermittlungsverfahren nur so lange dauert, als es zur Überführung des Beschuldigten erforderlich und angemessen ist, während § 106 StPO (sowie in Haftsachen die Haftbeschwerde in Bezug auf alle haftrelevanten Vorschriften) im Ermittlungsverfahren (allerdings fristgebundenen) Rechtsschutz gegen punktuelle Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft, wie – die Zulässigkeit des weiteren Ermittlungsverfahrens iSd § 108 Abs 1 Z 2 StPO nicht tangierende – unangemessene Verzögerungen, gewährt.
Die vom Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO vorgenommene Erteilung eines Auftrags an die Staatsanwaltschaft gem § 107 Abs 4 StPO per analogiam war daher rechtlich verfehlt.