Unter Umständen kann das Ruhen des Verfahrens bedeuten, dass die mit Klage geltend gemachte Eheverfehlung verziehen wurde
GZ 7 Ob 21/19t, 24.04.2019
OGH: Unter Umständen kann das Ruhen des Verfahrens bedeuten, dass die mit Klage geltend gemachte Eheverfehlung verziehen wurde.
Verzeihung iSd § 56 EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen. Für die Verzeihung ist der Ehegatte beweispflichtig, der die Verfehlung(en) begangen hat. Ob Verzeihung anzunehmen ist, betrifft einen inneren Vorgang, der in erster Linie nach freier Beweiswürdigung festzustellen und somit dem vom OGH nicht überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen ist.
Der Kläger brachte im Herbst 2013 die Scheidungsklage, ua gestützt auf eine ehewidrige Beziehung der Beklagten ein. Im Jänner 2014 trat Ruhen des Verfahrens ein, weil die Streitteile beabsichtigten, eine Mediation durchzuführen. Im November 2016 fand der Kläger heraus, dass die außereheliche Beziehung der Beklagten – entgegen ihrer Beteuerungen – mit Unterbrechungen über vier Jahre, nämlich von 2012 bis Ende 2015/Anfang 2016 andauerte, weshalb der Kläger das Verfahren fortsetzte.
Für eine Verzeihung dieses (anhaltenden) Ehebruchs gibt es daher weder Anhaltspunkte im Sachverhalt, noch vermag die Beklagte solche aufzuzeigen.