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Zivilrecht

OGH: Fristablauf nach § 57 EheG

Dem EheG ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Eheverfehlung auch dann verfristet sein könnte, wenn sie zwar fristgerecht mit Klage geltend gemacht wurde, dann aber das Verfahren längere Zeit ruhte

24. 06. 2019
Gesetze:   § 57 EheG, § 1497 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Scheidung wegen Verschuldens, Frist, Ruhen, keine Unterbrechung der Verjährung

 
GZ 7 Ob 21/19t, 24.04.2019
 
OGH: Gem § 57 Abs 1 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist.
 
Dem EheG ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Eheverfehlung auch dann verfristet sein könnte, wenn sie zwar – wie hier – fristgerecht mit Klage geltend gemacht wurde, dann aber das Verfahren längere Zeit ruhte. Nach stRsp handelt es sich bei der Frist des § 57 EheG nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Anwendung des § 1497 ABGB kommt daher aufgrund der Fassung der §§ 57, 59 EheG, die nur auf die Klagserhebung abstellen, nicht in Betracht. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist hier daher keine Verfristung eingetreten.
 
 

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