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Zivilrecht

OGH: Zur Auslegung des § 5 Abs 1 VKrG

„Auffallend“ bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen die Anforderung „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, dass die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen

24. 06. 2019
Gesetze:   § 5 VKrG, § 1 UWG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucherkredit, Werbung mit Zinssätzen, Standardinformationen, repräsentatives Beispiel, Auffälligkeit, Klarheit, Prägnanz

 
GZ 4 Ob 24/19m, 25.04.2019
 
OGH: Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, „klar, prägnant und auffallend“ anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten. Dem liegt Art 4 Abs 2 RL 2008/48/EG zugrunde, wonach die in der Werbung vorgeschriebenen Standardinformationen eine Reihe von Elementen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels“ zu nennen haben. Diese Standardinformationen sollen die Verbraucher erhalten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollen „in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden“.
 
Dies wird einhellig dahin verstanden, dass Klarheit und Prägnanz den Inhalt der Information betreffen, während „auffallend“ eine optisch hervorgehobene Stelle meint. Die Informationen müssen in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervor gehoben werden.
 
In diesem Lichte teilt der Senat die Auffassung, dass „auffallend“ als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle meint, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.
 
 

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