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Zivilrecht

OGH: Verjährung iSd § 1489 ABGB – zur Erkennbarkeit des Schadens iZm mehreren Gutachten

Nähere Ausführungem im Langtext

24. 06. 2019
Gesetze:   § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Erkundungspflicht, mehrere Privatgutachten, Erkennbarkeit

 
GZ 10 Ob 20/19t, 07.05.2019
 
OGH: Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungsobliegenheit (Erkundungspflicht) des Geschädigten zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Obliegenheit darf aber nicht überspannt werden. Die hA verneint im Allgemeinen eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens und bejaht sie nur in besonderen Einzelfällen. Wenn der Geschädigte Laie ist und die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und – bei verschuldensabhängiger Haftung – die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraussetzt, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestätigte der beklagte Sachverständige in einer Niederschrift vom 23. 4. 2008, dass die Steinschlichtung nach Sanierung durch das offenbar vom damaligen Liegenschaftseigentümer mit der Errichtung beauftragte Unternehmen mängelfrei war. In seinem der Sanierung vorangehenden Gutachten vom 7. 4. 2008 hatte er nur die fehlende Frostbeständigkeit einzelner Steine bemängelt. Nachdem Ende 2011 wieder Risse an den Steinen aufgetreten waren, stellte der Beklagte in seinem Gutachten vom 17. 8. 2012 nicht frostbeständige gebrochene Steine sowie mehrere grundlegende Verlegungsfehler fest.
 
Die Kläger leiten ihren Schadenersatzanspruch (Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegen das errichtende bzw sanierende Unternehmen) aus einer Fehlbegutachtung anlässlich der Abnahme der Sanierungsarbeiten am 23. 4. 2008 ab.
 
Die Divergenz der beiden Gutachten legt iVm dem Auftreten eines Mangels im Jahr 2011 zweifellos auch aus Sicht eines Laien die Erkenntnis nahe, dass die Einschätzung des Beklagten vom April 2008 über die Mängelfreiheit der Steinschlichtung nach Sanierung unrichtig war. Entscheidend für einen Schadenersatzanspruch der Kläger ist jedoch, ob der Sachverständige mit dieser Begutachtung den objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, der durch die typischen und nach objektiven Kriterien bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt wird, verletzt hat. Die Kläger konnten als Laien schwer einschätzen, ob ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Beklagten (nach dem Gutachten vom 7. 4. 2008: Zivilingenieur für das gesamte Bauwesen) die letztlich im Gutachten aus dem Jahr 2012 festgehaltenen Mängel bereits bei der Begutachtung 2008 erkennen musste. Die in der Revision geäußerten Zweifel an der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die Fehlbegutachtung ohne nennenswerte Mühe durch eine kurze Nachfrage in einem Fachgeschäft (welcher Art?) aufdecken können, sind berechtigt. Es ging nicht nur um die Verwendung ungeeigneten, nicht frostbeständigen Materials, sondern um die Beurteilung von (sachgemäßer) Verlegung und Statik aus sachverständiger Sicht. Die Erkennbarkeit der trotz Sanierung durch Wiederaufbau vorhandenen Mängel wurde erst im Juni 2015 durch das im Vorprozess eingeholte Sachverständigengutachten eines Geologen geklärt. Berechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Sachverständigengutachtens war die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB bei Einbringung der Klage im Jänner 2018 noch nicht abgelaufen. Verjährung ist damit nicht eingetreten.
 
 

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