Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen bzw wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht
GZ 9 Ob 19/19p, 15.05.2019
OGH: Nach der Rsp verdrängt § 1319a ABGB als Spezialnorm dann die Bestimmung des § 1319 ABGB, wenn der Wegehalter gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden baulichen Anlage zu werten ist. Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen bzw wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, dies sei hier nach den konkreten Umständen nicht der Fall, weil der Lichtschacht nicht dem Weg diente, entspricht den in der Rsp entwickelten Grundsätzen. Einerseits förderte der Lichtschacht nicht die bessere Benützbarkeit des Parkplatzes bzw diente nicht dem Fußgängerverkehr, andererseits sollte der Lichtschacht nach seiner Zweckbestimmung den Fußgängerverkehr aber auch nicht behindern. Vielmehr sollte er das Gebäude vor eindringendem Wasser schützen.