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Zivilrecht

OGH: Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei nicht nur als Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes (samt Lichtschacht), sondern – weil sie die Erneuerung des Lichtschachts in Auftrag gegeben und auch selbst Aufgaben der Objektbetreuung wahrgenommen hatte – im konkreten Einzelfall auch als Besitzerin iSd § 1319 ABGB anzusehen, ist nicht zu beanstanden

24. 06. 2019
Gesetze:   § 1319 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bauwerkehaftung, Lichtschacht, Entlastungsbeweis

 
GZ 9 Ob 19/19p, 15.05.2019
 
OGH: Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werks jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werks zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe (§ 1319 ABGB).
 
In der jüngeren Rsp des OGH wurden bereits Schächte verschiedener Art als „Werk“ iSd § 1319 ABGB qualifiziert. Dies hat auch für den vorliegenden Lichtschaft zu gelten.
 
§ 1319 ABGB statuiert in erster Linie eine Haftung des Hauseigentümers, wenn nicht besondere Umstände zu einer abweichenden Beurteilung führen. Nach dem weiten „Besitzer“-Begriff ist aber auch derjenige Besitzer bzw Halter, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war. Nach der Rsp ist in analoger Anwendung des § 1319 ABGB auch der „Besitzer“ einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung haftbar.
 
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei nicht nur als Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes (samt Lichtschacht), sondern – weil sie die Erneuerung des Lichtschachts in Auftrag gegeben und auch selbst Aufgaben der Objektbetreuung wahrgenommen hatte – im konkreten Einzelfall auch als Besitzerin iSd § 1319 ABGB anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Welche Rechte und Pflichten daneben auch von der ÖBB-Immobilien Management GmbH (§ 24 Bundesbahngesetz) wahrgenommen werden bzw dieser von der Beklagten eingeräumt wurden, ist hier daher nicht weiter zu untersuchen.
 
Nach hRsp trifft den Halter des Werks eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann.
 
Fragen des Entlastungsbeweises gem § 1319 letzter Halbsatz ABGB sind nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vom OGH aufzugreifen. Eine solche vermag die Beklagte im vorliegenden Einzelfall aber nicht aufzuzeigen. Aus der Entscheidung 8 Ob 53/14w, in der eine Überwachungspflicht der Flughafenbetreiberin in Form eines engmaschigen Kontrolldienstes gegenüber dem von ihr beauftragten selbständigen Reinigungsunternehmen verneint wurde, ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Eine einmalige durch Kot verunreinigte Stelle am Boden lässt sich mit dem seit Jahren bestehenden und für die Beklagte leicht erkennbar mangelhaften Lichtschacht nicht vergleichen.
 
 

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