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Baurecht

VwGH: Zur Frage, ob nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 noch die Möglichkeit zum Widerruf von vor Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 gem § 101 Wr BauO bewilligten Öffnungen in Feuermauern besteht

Die Zustimmung zu Öffnungen in Feuermauern, die bescheidmäßig ausdrücklich nur auf Widerruf bewilligt wurden, ist jedenfalls auch nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 noch widerrufbar

23. 06. 2019
Gesetze:   § 101 Wr BauO aF, Techniknovelle 2007, § 94 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Öffnungen in Feuermauern, Widerruf

 
GZ Ra 2017/05/0238, 26.03.2019
 
VwGH: Ein Widerruf bezüglich der Feuermaueröffnungen ist nicht mehr vorgesehen. Eine Übergangsbestimmung in Bezug auf Öffnungen in Feuermauern, die im Geltungsbereich des § 101 Abs 3 Wr BauO idF vor der Techniknovelle 2007 bewilligt worden waren, enthält die Techniknovelle nicht. Wie der VwGH im Erkenntnis VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0105, ausgesprochen hat, ist die Zustimmung zu Öffnungen in Feuermauern, die bescheidmäßig ausdrücklich nur auf Widerruf bewilligt wurden, jedenfalls auch nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 noch widerrufbar. Die normative Bedeutung dieser Bescheidsprüche ist durch keine Regelung der Techniknovelle 2007 verändert worden, insbesondere lässt sich dieser nicht entnehmen, dass rechtskräftige Widerrufsbewilligungen in definitive Bewilligungen umgewandelt wurden. Ein behördlicher Widerruf auf der Grundlage von im Geltungsbereich des § 101 Abs 3 Wr BauO idF vor der Techniknovelle 2007 erlassenen Bescheiden kann schließlich auch nicht unsachlich sein, wenn er im Gefolge eines Widerrufes durch den Nachbarn erfolgt, weil einerseits im Hinblick auf die Nachbarinteressen (insbesondere bezüglich Brandschutz) die Zustimmung des Nachbarn für die Bewilligung erforderlich war und weil andererseits dem Nachbarn in diesem Zusammenhang sowie auch im Hinblick auf seine künftige Bebauung bzw Nutzung der Nachbarliegenschaft gesetzlich zugesichert war, seine Zustimmung jederzeit zurückziehen zu können, mit der Konsequenz des darauf zwingend folgenden baubehördlichen Widerrufes der Bewilligung
 
Das VwG erklärte in seinem Erkenntnis den Antrag auf Widerruf allein deshalb für unzulässig, weil die im vorliegenden Fall anzuwendende Wr BauO einen solchen nicht mehr vorsieht, ohne sich konkret mit den Bewilligungen aus 1999 und 2009 auseinanderzusetzen. Nach dem Spruchpunkt I. des (im Akt einliegenden) Bewilligungsbescheides vom 22. September 2009 wurden "in die in der Feuermauer zur Liegenschaft ... (der Revisionswerberin) bzw bestehenden Öffnungen in der Feuermauer ... neue Fenster eingesetzt, die Schiebetüre wird erneuert". Eine nähere Betrachtung dieser beiden Bewilligungen und ihres Verhältnisses zueinander wäre jedoch notwendig gewesen, weil die Bewilligung aus dem Jahr 1999 gem § 101 Abs 3 Wr BauO auf Widerruf erteilt worden war. Soweit die Herstellung der verfahrensgegenständlichen Öffnungen in der Feuermauer ihre rechtliche Grundlage in dieser Bewilligung hat, wäre die Zustimmung widerruflich; soweit sie ihre Grundlage jedoch in der Bewilligung aus 2009 hat, wäre die Zustimmung unwiderruflich.
 
Das VwG ging entgegen dem zitierten Erkenntnis VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0105, von einer nach der Rechtslage der Wr BauO idF der Techniknovelle 2007 jedenfalls gegebenen Unwiderruflichkeit der (gesamten) Zustimmung zu den in Frage stehenden Öffnungen in der Feuermauer aus und hat es daher unterlassen, sich ausreichend mit den angeführten Bewilligungen dazu auseinanderzusetzen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
 
 

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