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Fremdenrecht

VwGH: § 21 BFA-VG – zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren

Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG

23. 06. 2019
Gesetze:   § 21 BFA-VG, § 3 AsylG 2005, § 68 AVG
Schlagworte: Zulassungsverfahren, Verhandlungspflicht, Zurückweisung, Beschwerde

 
GZ Ra 2019/20/0104, 03.04.2019
 
VwGH: Soweit die Revision ein Abweichen von der hg Rsp zu § 21 Abs 7 BFA-VG darin sieht, dass die dort normierten Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären, übersieht sie, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG, folgt. Dass das BVwG von den in der hg Rsp aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
 
 

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