Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG
GZ Ra 2019/20/0104, 03.04.2019
VwGH: Soweit die Revision ein Abweichen von der hg Rsp zu § 21 Abs 7 BFA-VG darin sieht, dass die dort normierten Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären, übersieht sie, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG, folgt. Dass das BVwG von den in der hg Rsp aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.