Nach der Rsp des VwGH hat sich ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben (insbesondere) im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde; die dazu in der Rsp entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen
GZ Ra 2018/21/0256, 27.12.2018
VwGH: Das Verschulden eines Parteienvertreters trifft nach stRsp des VwGH die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelte.
Nach der Rsp des VwGH hat sich ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben (insbesondere) im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Die dazu in der Rsp entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen.
Insoweit wurde zur Frage, ob und welche Kontrollen in Bezug auf die tatsächliche Übermittlung der Revision nach diesem Vorgang kanzleiintern veranlasst worden waren sowie aus welchen Gründen sie fallbezogen (zumal bis zum 26. Februar 2019) versagt haben, kein Vorbringen erstattet. Entsprechende Behauptungen eines Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken allerdings den Rahmen für die Untersuchung sowohl der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, als auch der Frage, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig gestellt wurde.
Mangels entsprechenden Vorbringens in diesem Sinn kann nicht von einer Einhaltung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs 3 VwGG ausgegangen werden, die bereits mit dem "Aufhören des Hindernisses", also dem Zeitpunkt beginnt, in welchem das geltend gemachte Versehen erkannt werden konnte und musste.
Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall aber deutlich früher anzusetzen, als im Antrag auf Wiedereinsetzung angenommen wird. Dort wird nämlich davon ausgegangen, dass selbst das mehr als dreiwöchige Unterbleiben jeder Kontrolle in Bezug auf die tatsächliche Übermittlung der Revision höchstens einen minderen Grad des Versehens begründe, wovon nach dem Gesagten aber nicht die Rede sein kann.