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Verfahrensrecht

OGH: § 10 EO – zur Titelergänzungsklage

Die Titelergänzungsklage setzt die Existenz eines Exekutionstitels voraus, bezweckt aber nicht die Schaffung eines neuen Titels; das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs

17. 06. 2019
Gesetze:   § 10 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Titelergänzungsklage

 
GZ 3 Ob 238/18y, 26.04.2019
 
OGH: Zweck der Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, wenn ihm ua die nach § 9 EO geforderten Nachweise nicht zur Verfügung stehen. Sie setzt die Existenz eines Exekutionstitels voraus, bezweckt aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs.
 
 

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