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Verfahrensrecht

OGH: Zur Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren

Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein; es kann nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss

17. 06. 2019
Gesetze:   § 219 ZPO, § 2 AußStrG, § 141 AußStrG
Schlagworte: Verlassenschaftsverfahren, Parteistellung, Akteneinsicht durch Dritte, Pflegschaftsverfahren, rechtliches Interesse, Interessenabwägung, Datenschutz

 
GZ 2 Ob 53/18k, 26.02.2019
 
OGH: Nach stRsp haben Parteien im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich erst dann Parteistellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben; vorher sind sie von jeder Einflussnahme auf den Gang der Abhandlung ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regel wird in besonders gelagerten Fällen für zulässig erachtet, va, wenn der potenzielle Erbe bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbantrittserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht. Liegt die Zustimmung der Parteien vor, muss ein Dritter für die Akteneinsicht kein rechtliches Interesse bescheinigen (§ 219 Abs 2 ZPO). Im Falle des Fehlens einer Parteistellung unterliegt die Akteneinsicht der in § 219 Abs 2 ZPO vorgesehenen zweistufigen Prüfung: Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt.
 
Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret vorliegen. Dh die Einsichtnahme muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des antragstellenden Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das Interesse muss in der Rechtsordnung begründet und von ihr gebilligt sein, ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. Das rechtliche Interesse kann nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss. Dabei genügt es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Antragstellers auch nur mittelbar berührt; angezeigt ist insoweit eine weitherzige Handhabung. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht kann auch durch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen begründet sein.
 
Stünde dem hier Akteneinsicht begehrenden Witwer eine nicht pflegebefohlene Person als (tatsächlicher oder potenzieller) Anspruchsteller gegenüber, müsste diese ihre Überlegungen, ob und welche Ansprüche sie aus welchen Gründen gegen ihn geltend machen möchte, ebenso wenig offen legen wie ihre Einschätzung der Erfolgsaussichten. Der Umstand, dass ein potenzieller Kläger (hier die Verlassenschaft) pflegebefohlen ist und daher ein Akt existiert, der möglicherweise solche Informationen enthält und in dem uU mögliche Einwände des Gegners erörtert und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, rechtfertigt nicht, dass der Prozessgegner allein deshalb eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung erfährt. Damit hat im vorliegenden Fall aber die Verlassenschaft ein Interesse an der Nichteinsicht in den sie betreffenden Akt, das jenes des Witwers an der Akteneinsicht überwiegt.
 
 

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