Die im streitigen Scheidungsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich nach der Unterbrechung gem § 460 Z 10 ZPO nicht auch auf das Verfahren zur Durchführung der einvernehmlichen Scheidung
GZ 1 Ob 208/18x, 03.04.2019
OGH: Scheinrechtskraft betrifft Fälle, in denen - vorerst nach der Aktenlage und bei richtiger rechtlicher Beurteilung - formelle Rechtskraft eingetreten zu sein scheint, etwa weil sich erst nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage herausstellt (zB nicht erkanntes Fehlen der Prozessfähigkeit einer Partei). Die „bloße“ (nach den Regeln des ZustG) nicht ordnungsgemäße Zustellung bildet für sich allein keine Grundlage für eine Nichtigkeitsklage, ebensowenig eine Fehlzustellung an die Partei selbst anstatt an den Masseverwalter oder den Sachwalter.
Im hier zu beurteilenden Fall war die Antragstellerin im (streitigen) Verfahren über die von ihrem Mann eingebrachte Scheidungsklage zuerst von ihrer Mutter (als Sachwalterin für alle Angelegenheiten) vertreten. Für deren auf Abwehr des Scheidungsbegehrens des Mannes im streitigen Prozess gerichtetes Einschreiten bedurfte es auch keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Über Antrag der Sachwalterin (als gesetzliche Vertreterin) wurde ihr als „der beklagten Partei“ für „dieses Verfahren“, also im Zivilprozess über die Scheidung, Verfahrenshilfe (auch im Umfang der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts) bewilligt und ein Rechtsanwalt zum Vertreter „in der im beiliegenden Beschluss bezeichneten Rechtssache“ bestellt. Im Rahmen der Verfahrenshilfe schreitet der bestellte Verfahrenshelfer aufgrund des Bewilligungsbeschlusses und des Bestellungsbescheids ohne Prozessvollmacht ein.
Das Verfahren, für das die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, nämlich das streitige Scheidungsverfahren, wurde aber gem § 460 Z 10 ZPO unterbrochen. Eine „Erstreckung“ auf ein (nach einer anderen Verfahrensordnung – nämlich dem AußStrG - zu führendes) Verfahren über die einvernehmliche Scheidung kann dem Bewilligungsbeschluss, der sich allein auf das streitige Verfahren bezog, nicht entnommen werden. Die auf diesem Bewilligungsbeschluss (und dem Bestellungsbescheid) beruhende Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers ging folglich über das streitige Scheidungsverfahren auch nicht hinaus.
Der Verfahrenshelfer konnte daher die Antragstellerin auf Basis von Bewilligungsbeschluss und Bestellungsbescheid im Verfahren über die einvernehmliche Scheidung also schon aufgrund der Aktenlage nicht vertreten und damit auch den Beschluss über die Scheidung nicht wirksam entgegennehmen.